86a Abs. 2 Bst. a BVG unbeachtlich ("nach diesem Gesetz") und vorliegend auch nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 6.3.5). Abgesehen davon dürfte auch in diesen beiden Konstellationen zumindest faktisch ein Gesuch um Akteneinsicht bzw. Datenbekanntgabe vorausgesetzt werden, während hier die Beschwerdegegnerin von sich aus aktiv geworden ist. Seite 26 A-4467/2011