Die Liste der für zulässig erklärten Datenbearbeitungen ist nicht abschliessend (vgl. Gesetzestext "namentlich"). Zulässig ist jede Bearbeitung von Personendaten, die vom zuständigen Organ in Erfüllung der im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge vorgesehenen Aufgabe notwendig ist. Zu ergänzen ist, dass für die Bekanntgabe von Personenda- Seite 25 A-4467/2011