8.2.1. Die Bekanntgabe von Personendaten muss grundsätzlich wie jede Art der Datenbearbeitung in einer Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 17 DSG vorgesehen sein (Art. 19 Abs. 1 DSG). Die gesetzliche Grundlage muss sich ausdrücklich auf den Transfer von Daten als solchen beziehen, d.h. die Rechtsgrundlage muss eine Ermächtigung bzw. Verpflichtung zur Bekanntgabe von Personendaten enthalten. Eine allgemeine Kompetenz zur Datenbearbeitung i.S.v. Art. 17 DSG genügt für die Datenbekanntgabe nicht (JÖHRI/STUDER, BSK-DSG, a.a.O., Art. 19 Rz. 25).