Personen. Wo dies der Fall ist, stellt die Beschwerdegegnerin jene Ausweise jedoch künftig unbestrittenermassen direkt den betroffenen Personen zu, so dass es sich bei den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Personendaten nicht um besonders schützenswerte i.S.v. Art. 3 Bst. c DSG handelt und die obgenannte Ausnahmebestimmung deshalb nicht zur Anwendung gelangt. Es bleibt ohnehin anzumerken, dass für die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane als Unterfall der Datenbearbeitung die in nachfolgender Erwägung erwähnte Spezialregelung von Art. 19 DSG zu beachten ist. 8.2.