ten aufgrund entsprechender, zu erwartender und wünschenswerter organisatorischer Vorkehrungen der Vorsorgeeinrichtung gemäss vorstehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 6.3.2) auch keine Kenntnis davon erhalten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin sind die Arbeitgebenden bzw. ihre Vertreter in der paritätischen Kommission daher in Bezug auf Daten, die ihnen nicht bekannt Seite 20 A-4467/2011