Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus Art. 331 Abs. 4 OR demnach nicht herleiten, dass die Beschwerdegegnerin den Arbeitgebenden die im Vorsorgeausweis enthaltenen Daten weiterleiten darf. 6.3.6. Ebenso wenig lässt sich in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden nach Art. 328 OR eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der strittigen Daten erblicken. Im Gegenteil: Gemäss Art. 328 Abs. 1 OR hat der Arbeitgebende im Arbeitsverhältnis u.a. die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, wozu auch dessen private Geheimsphäre zählt; die Missachtung des Datenschutzes führt zu einer Ver-