Hinweisen; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 Rz. 58 f.). 6.3.2.2 Im Sinne einer informationellen Gewaltenteilung ist eine gewisse Abschottung zwischen Verwaltungseinheiten sicherzustellen, damit nicht jede Amtsstelle in alle Personendaten beliebig Einblick nehmen kann, die im Staat bearbeitet werden (BBl 1988 II 469). Dieser Grundsatz der informationellen Trennung ist nicht nur bei der Datenbekanntgabe zwischen verschiedenen Bundesorganen zu beachten, sondern auch innerhalb einer Behörde sicherzustellen (JÖHRI, Handkommentar zum DSG, a.a.O., Art. 19 Rz. 6 mit Hinweisen).