ihre Vertretungsrechte ganz oder teilweise zu verzichten (RIEMER/RIEMER- KAFKA, a.a.O., § 2 Rz. 54 und 69; THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER HUNZIKER, Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 51 Rz. 12 f. mit Hinweisen). Dem paritätischen Organ kommen eigentliche Mitbestimmungsund nicht nur blosse Mitspracherechte zu, wobei alle Vertretenden absolut gleichberechtigt sind. Ob zur Vertretung auf beiden Seiten externe Personen wie Rechtsanwälte oder Experten beigezogen werden dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt, wird jedoch von der Lehre entsprechend der bisherigen Praxis bejaht. Alle strategischen Entscheide als Kernaufgaben des obersten Organs dürfen nicht auf aussenstehende Dritte übertragen