6.3.2.1 Die paritätische Verwaltung nach Art. 51 BVG ist das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung. Der Grundgedanke von Art. 51 BVG ist die Einführung einer beitragsunabhängigen und vollen paritätischen, d.h. effektiv gleichberechtigten Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung in privatrechtlichen Personalvorsorgestiftungen, also die Statuierung einer echten Sozialpartnerschaft auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge. Dies muss für die Anwendung dieser Bestimmung (Auslegung und Füllung allfälliger Lücken des darauf beruhenden Reglements) wegleitend sein. Die volle Parität gemäss Art.