Zudem wird alljährlich die Höhe der Freizügigkeitsleistung bekanntgegeben (Art. 24 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]). Zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitgebenden in Bezug auf die soeben erwähnten Daten als Dritte zu qualifizieren sind, so dass von einer datenschutzrechtlich relevanten Bekanntgabe auszugehen ist oder ob sie aufgrund ihrer Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge oder innerhalb der Vorsorgestiftung bereits Kenntnis von obgenannten Daten haben, womit eben keine Datenbekanntgabe vorliegen würde (vgl. dazu auch E. 3).