5.2. Nicht in Frage steht, dass es sich vorliegend um Informationen handelt, die als Angaben im Sinne des Datenschutzgesetzes anzusehen sind (vgl. vorangehende E. 5.1). Auch das zweite Kriterium – der Personenbezug – kann ohne Weiteres bejaht werden, da auf dem jeweiligen Pensionskassenausweis Name und Adresse vermerkt sind und sich daraus somit direkt ergibt, wem die darauf verzeichneten Daten zuzuordnen sind. Damit sind die betroffenen Personen offensichtlich bestimmt und die in den fraglichen Ausweisen enthaltenen Angaben klar als Personendaten zu qualifizieren. 6.