Der Begriff der Personendaten geht ausserordentlich weit, weshalb auch der sachliche Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausserordentlich weit ist und selbst Daten mit sehr geringem Personenbezug und geringer Gefährdung der Persönlichkeit der betroffenen Person erfasst werden. Diesem Umstand trägt das Datenschutzgesetz dadurch Rechnung, dass die Anforderungen, die es bei korrekter Anwendung aufstellt, umso Seite 9 A-4467/2011