Dies liegt darin begründet, dass Bundesbehörden gegenüber Privatpersonen grundsätzlich hoheitlich auftreten und sie Personendaten auch gegen den Willen der Betroffenen erheben können. Für Datenbearbeitungen durch Bundesbehörden gelten daneben jedoch auch die allgemeinen Datenschutzbestimmungen (Art. 4 bis 11a DSG), die sowohl auf private Personen als auch auf Bundesorgane anwendbar sind (JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, a.a.O., Art. 3 Bst. h Rz. 99 und ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rz. 18 f.; MAURER-LAMBROU/KUNZ, BSK-DSG, a.a.O., Art. 1 Rz. 12; PÄRLI, a.a.O. S. 152).