mäss Art. 328b Satz 1 OR nur bearbeiten dürfen, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind (ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum DSG, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rz. 2 f.). Wenn eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten vorhanden ist, so erfolgt diese grundsätzlich rechtmässig (STEPHAN C. BRUNNER, Das revidierte Datenschutzgesetz und seine Auswirkungen im Gesundheitsund Versicherungswesen in: Datenschutz im Gesundheits- und Versicherungswesen, Schaffhauser/Horschik [Hrsg.], St. Gallen 2008, S. 145; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 DSG). Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor-