In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2011 beantragt die Vorinstanz ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung demgemäss zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 an seinen Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift fest. D. Auf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.