C. In der Folge erhob der EDÖB (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des EDI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Juni 2011 sei aufzuheben und die AXA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, den bei ihr versicherten Personen die persönlichen Pensionskassenausweise künftig so zuzustellen, dass ausschliesslich diese selbst, aber insbesondere nicht deren Arbeitgebende, Kenntnis vom Inhalt dieser Ausweise erlangen könnten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.