Das EDI holte im Rahmen des Beweisverfahrens beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eine Drittmeinung ein. Das BSV kam in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2009 zum Schluss, dass weder von einer Datenbekanntgabe ohne gesetzliche Grundlage noch von einer Schweigepflichtverletzung seitens der AXA auszugehen sei. Seite 2 A-4467/2011