{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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BGE 136 II 508 E. 6.3.2 betreffend Klageverfahren nach Art. 29\nAbs. 4 i.V.m. Abs. 1 Bst. a DSG [sogenannter \"Systemfehler\"] mit Hinweisen).\n\n10.3. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind grundsätzlich auch rein\nwirtschaftliche Interessen des Datenbearbeitenden, wie beispielsweise\ndas Interesse daran, eine Datenbearbeitung möglichst effizient zu gestalten oder die eigenen Geschäftsabläufe zu optimieren, schützenswert.\nEbenso kann Gewinnstreben ein schützenswertes Interesse darstellen\n(ROSENTHAL, Handkommentar DSG, a.a.O., Art. 13 Rz. 10; a.M. RAMPINI,\nBSK-DSG, a.a.O., Art. 13 Rz. 22). Vorliegend würde der Mehraufwand indes die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdegegnerin offensichtlich\nnicht in Frage stellen; dies wird ihrerseits auch nicht geltend gemacht. Die\nVermeidung von finanziellem Mehraufwand ist grundsätzlich als\ngewinnstrebiges Interesse der Beschwerdegegnerin anzuerkennen, vermag aber dasjenige der betroffenen Personen am Schutz der eigenen\nPersönlichkeit ebenso wenig zu überwiegen wie das politische Argument\nder Forderung einer Kostenreduktion im Bereich der beruflichen Vorsorge. Auch der Hinweis auf die Langjährigkeit und angebliche Branchenüblichkeit der umstrittenen Zustellpraxis ist unbehelflich, zumal beispielsweise die Pensionskasse des Bundes ebenso wie diejenige des Kantons\nZürich die Pensionskassenausweise den bei ihr versicherten Personen\ndirekt und verschlossen zustellen.\n\n10.4. Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen, welche erforderlich sind um sicherzustellen, dass die Persönlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der\nVorsorgeausweise nicht verletzt werden. D.h. sie hat die Ausweise in einer geeigneten, den Grundsätzen des Datenschutzes angemessenen\nForm zu versenden. Konkret bedeutet dies, die Ausweise entweder den\n\nSeite 30\nA-4467/2011\n\nArbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persönliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen\nNamen sowie dem Vermerk \"Vertraulich\" versehenen Couverts den\nArbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen. Es geht also letztlich nicht\num ein gänzliches Verbot der Zusendung von Pensionskassenausweisen\nan die Arbeitgebenden, sondern lediglich als minimale Alternative zur direkten Zustellung an die Arbeitnehmenden darum, die Ausweise nicht wie\nin rechtswidriger Weise praktiziert frei zugänglich den Arbeitgebenden zuzusenden. Aus unternehmerischer Sicht mag es gerechtfertigt erscheinen, sich auf den finanziellen Mehraufwand bei (vereinzelter) manueller\nZustellung zu berufen, doch lässt sich damit wie erwähnt der Eingriff in\ndie Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht rechtfertigen. Hinzu\nkommt, dass die Nichteinhaltung von Datenschutzvorschriften für eine\nVorsorgeeinrichtung in der Öffentlichkeit, bei Arbeitgebenden und versicherten Personen ein Imageproblem hervorrufen kann. Deshalb stellt deren Einhaltung bei allen Arbeitsprozessen ein nicht zu unterschätzendes\nQualitätsmerkmal dar und sollte von der Beschwerdegegnerin auch in eigenem Interesse beachtet werden (PÄRLI, Handkommentar zum BVG,\na.a.O., Art. 85a Rz. 7).\n\n11.\nZusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten: Die betroffenen Informationen sind als Personendaten zu qualifizieren und ihre Bearbeitung\nbzw. Bekanntgabe untersteht den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, ergänzt durch die spezialrechtlichen Normen des Bundesgesetzes\nüber die berufliche Vorsorge und des Obligationenrechts. Die Weitergabe\nder Daten durch die Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden erfolgt\nohne gesetzliche Grundlage in Verletzung ihrer Schweigepflicht. Die bekanntgegebenen Daten sind für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen sowie der im Rahmen der beruflichen Vorsorge anfallenden Aufgaben der\nArbeitgebenden nicht objektiv notwendig. Mit der Zustellung der Pensionskassenausweise in unverschlossenen Couverts an die Arbeitgebenden zwecks Weiterleitung an deren bei ihr versicherten Arbeitnehmenden\nverstösst die Beschwerdegegnerin ausserdem gegen den in Art. 7 DSG\nfestgehaltenen Grundsatz der Datensicherheit. Das strittige Verhalten der\nBeschwerdegegnerin verletzt somit mehrere wichtige datenschutzrechtliche Grundsätze und Bestimmungen (Art. 4 Abs. 1 DSG und Art. 7 Abs. 1\nDSG, Art. 85a, 85b und 86a BVG) und führt damit zu einer rechtswidrigen\nPersönlichkeitsverletzung der betroffenen versicherten Personen.\n\nSeite 31\nA-4467/2011\n\n"}