{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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Es dürfen zudem nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage\nstehenden Zweck erforderlich sind (Art. 86a Abs. 6 BVG).\n\n8.3.2.2 Eine mögliche gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der\nSchweigepflicht stellt das in Art. 85b BVG erwähnte Akteneinsichtsrecht\ndar: Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht Personen zu, die eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die\nErfüllung der Verpflichtung erforderlich sind (Art. 85b Abs. 1 Bst. b BVG).\nDiese Regelung bezweckt klarzustellen, in welchen Fällen die Vorsorgeeinrichtung zur Gewährung der Akteneinsicht befugt ist, ohne damit die\nSchweigepflicht nach Art. 86 BVG zu verletzen (PÄRLI, Handkommentar\nzum BVG, a.a.O., Art. 85b Rz. 3 mit Hinweis). Daten dürfen überdies i.S.\neiner Ausnahme zur Schweigepflicht bekannt gegeben werden an andere\nmit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der\nDurchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht und wenn sie für die Erfüllung der\nihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind\n(Art. 86a Abs. 2 Bst. a BVG).\n\nEine Interessenabwägung erübrigt sich vorliegend, da der Einsichtsanspruch im Fall beider vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen auf Daten\nbeschränkt ist, die für die Erfüllung einer Verpflichtung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge notwendig sind. Die vorliegend umstrittenen Daten werden von den Arbeitgebenden weder zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht nach Art. 66 Abs. 2 bis 4 BVG benötigt noch im Rahmen der paritätischen Verwaltung nach Art. 51 Abs. 1 BVG. Arbeitsvertragliche Pflichten, die einen Anspruch der Arbeitgebenden auf Einsicht\nbegründen würden, sind gemäss Wortlaut von Art. 85b Abs. 1 Bst. b BVG\nund Art. 86a Abs. 2 Bst. a BVG unbeachtlich (\"nach diesem Gesetz\") und\nvorliegend auch nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 6.3.5). Abgesehen davon\ndürfte auch in diesen beiden Konstellationen zumindest faktisch ein Gesuch um Akteneinsicht bzw. Datenbekanntgabe vorausgesetzt werden,\nwährend hier die Beschwerdegegnerin von sich aus aktiv geworden ist.\n\nSeite 26\nA-4467/2011\n\n8.3.2.3 In den übrigen Fällen dürfen Personendaten an Dritte bekannt\ngegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich\neingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich\nist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf (Art. 86a Abs. 5 Bst. b BVG). Diese Regelung lehnt\nsich an Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG an (BBl 2000 266).\n\nIm vorliegenden Fall haben die betroffenen Personen weder in die Datenbekanntgabe eingewilligt noch sind Gründe ersichtlich, welche das Einholen der Einwilligung als unmöglich und die Bekanntgabe nach den Umständen als im Interesse der versicherten Personen erscheinen lassen\nwürden. Im Gegenteil ist nicht auszuschliessen, dass die Arbeitnehmenden durch die Bekanntgabe ihrer Daten an die Arbeitgebenden Nachteile\nzu erleiden haben (vgl. dazu hinten E. 9.3).\n\n8.4. Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der Schweigepflicht, welche\ndie Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen würde. Es ist\ninsbesondere kein Grund ersichtlich, weshalb die Arbeitgebenden die\nstrittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden für die Erfüllung ihrer\nPflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge und im Übrigen auch bezüglich jener aus dem Arbeitsverhältnis benötigen würden (vgl. vorne E. 6.3.4 ff.). Vielmehr gilt die Schweigepflicht\ngemäss Art. 86 BVG auch für die Arbeitgebervertretung, die an der\nDurchführung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (PÄRLI, Handkommentar BVG, Art. 86 Rz. 12).\n\nDie Daten hätten folglich nicht weitergeleitet werden dürfen, d.h. die von\nder Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig\nund verletzt somit die Persönlichkeit der versicherten Personen. Überdies\nist in nachfolgender Erwägung kurz auf einen in vorliegendem Zusammenhang ebenfalls bedeutsamen Grundsatz des Datenschutzrechts,\nnämlich denjenigen der Datensicherheit, einzugehen.\n\n9.\n\n9.1. Aus Art. 8 EMRK erwächst dem Staat nicht nur die negative Verpflichtung auf Unterlassen jeder unrechtmässigen Beeinträchtigung der\nPrivatsphäre des Einzelnen, sondern ebenso die positive Pflicht, Personendaten effektiv und praktisch vor der Möglichkeit eines unautorisierten\n\nSeite 27\nA-4467/2011\n\n"}