{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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Vorliegend kommt dafür mangels Einwilligung und allgemeinen Zugänglichmachens der Daten durch die betroffenen Personen nur Art. 19 Abs. 1 Bst. a in Betracht, wonach Bundesorgane Personendaten trotz fehlender rechtlicher Grundlage bekannt geben\ndürfen, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind, d.h. dieser ansonsten seine\ngesetzliche Aufgabe im konkreten Fall nicht erfüllen könnte. Empfänger\nkönnen neben anderen Bundesorganen und kantonalen, kommunalen\noder ausländischen Behörden auch natürliche oder juristische Privatpersonen im In- und Ausland sein. Eine Datenbekanntgabe i.S.v. Art. 19\nAbs. 1 Bst. a DSG kann nur in einem bestimmten Fall für einen einmaligen Zweck sowie nur auf Anfrage erfolgen. Vorgenannte Bestimmung bietet somit keine Rechtsgrundlage für eine aktive Information durch eine\nVerwaltungsstelle (BBl 1988 II 469; JÖHRI, Handkommentar zum DSG,\na.a.O., Art. 19 Abs. 1 Rz. 21 und 24 f.; JÖHRI/STUDER, BSK-DSG, a.a.O.,\nArt. 19 Rz. 42 f. und 45 mit Hinweisen).\n\n8.2.2.2 Die durch Zustellung der Vorsorgeausweise erfolgte Datenbekanntgabe ist nicht auf Anfrage hin erfolgt; vielmehr versendet die Beschwerdegegnerin die Ausweise in eigenem Interesse an die Arbeitgebenden, um Kosten einzusparen. Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG ist daher bereits aufgrund dieser Tatsache zu verneinen.\n\n8.3. Im Sozialversicherungsrecht gelten spezielle Geheimhaltungspflichten, die eine Bekanntgabe von Personendaten nur ausnahmsweise zulassen. Ebenso gibt es eine Anzahl bereichsspezifischer Datenschutzbestimmungen, die den zulässigen Empfängerkreis und zum Teil auch die\nArt der Daten, die übermittelt werden, festlegen. Solche Bestimmungen\ngehen als Spezialnormen Art. 19 DSG vor (BBl 1988 II 471). Es bleibt daher zu prüfen, ob eine spezialgesetzliche Ausnahme vorliegt, welche weiter geht als Art. 19 DSG und daher eine Datenbekanntgabe ausnahmsweise rechtfertigen würde.\n\n8.3.1. Gemäss Art. 86 BVG haben Personen, die an der Durchführung\nsowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des Bundesgesetzes zur beruflichen Vorsorge beteiligt sind, gegenüber Dritten\n\nSeite 24\nA-4467/2011\n\nVerschwiegenheit zu bewahren. Die Schweigepflicht bezieht sich auf alle\nKenntnisse, die zum Stillschweigen verpflichtete Personen im Rahmen ihrer vorgenannten Tätigkeit erlangen. Bundesorgane bzw. allgemein Personen, die am Vollzug der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, dürfen Personendaten aus diesen Bereichen nur dann an Dritte bekanntgeben, wenn das betreffende Gesetz eine Ausnahme von der grundsätzlichen Schweigepflicht vorsieht (vgl. Botschaft vom 24. November 1999\nüber die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für\ndie Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen in: BBl\n2000 261). Ausnahmen von der Schweigepflicht bedürfen folglich einer\ngesetzlichen Grundlage. Der Schweigepflicht unterstehen u.a. die Mitarbeitenden der Vorsorgeeinrichtungen, die in die Durchführung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge involvierten Personen der Arbeitgebenden sowie die Vertretung in der paritätischen Verwaltung der\nVorsorgeeinrichtung (PÄRLI, Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 86\nRz. 10 und 12 mit Hinweis).\n\n8.3.2.\n\n8.3.2.1 Zufolge Art. 85a BVG sind die mit der Durchführung, der Kontrolle\noder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten\nOrgane befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um (Bst. a bis f):\n\n– die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;\n– Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu\ngewähren und diese mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu\nkoordinieren;\n– ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu\nmachen;\n– die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;\n– Statistiken zu führen;\n– die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.\n\nDie Liste der für zulässig erklärten Datenbearbeitungen ist nicht abschliessend (vgl. Gesetzestext \"namentlich\"). Zulässig ist jede Bearbeitung von Personendaten, die vom zuständigen Organ in Erfüllung der im\nBundesgesetz über die berufliche Vorsorge vorgesehenen Aufgabe notwendig ist. Zu ergänzen ist, dass für die Bekanntgabe von Personenda-\n\nSeite 25\nA-4467/2011\n\n"}