{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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Ob die Datenbearbeitung auf Gesetzes- oder auf Verordnungsebene geregelt werden muss, ist nach allgemeinen gesetzestechnischen Grundsätzen zu\nbeurteilen. Massgeblich ist, wieweit eine Datenbearbeitung in die Persönlichkeit der Bürger eingreift. Aus diesen Gründen ist für die Bearbeitung\nvon besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen grundsätzlich eine formelle gesetzliche Grundlage notwendig (vgl.\nArt. 17 Abs. 2 DSG und allgemein zum Legalitätsprinzip: ULRICH HÄFE-\nLIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Auflage Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 377 ff.; EDÖB, Leitfaden für die\nBearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung, August 2001,\nZiff. 2.1.1 S. 5, http://www.edoeb.admin.ch > Dokumentation > Leitfäden,\nbesucht am 2. März 2012).\n\n8.1.2. Nur in den Fällen von Art. 17 Abs. 2 Bst. a-c DSG können besonders schützenswerte Personendaten oder Personenprofile ausnahmsweise ohne formelle gesetzliche Grundlage bearbeitet werden. Bei besonders schützenswerten Personendaten handelt es sich gemäss\nLegaldefinition von Art. 3 Bst. c DSG um Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,\nMassnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Im Pensionskassenausweis aufgeführt sein könnten allenfalls Daten über die Gesundheit der versicherten\n\nSeite 22\nA-4467/2011\n\nPersonen. Wo dies der Fall ist, stellt die Beschwerdegegnerin jene Ausweise jedoch künftig unbestrittenermassen direkt den betroffenen Personen zu, so dass es sich bei den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden\nPersonendaten nicht um besonders schützenswerte i.S.v. Art. 3 Bst. c\nDSG handelt und die obgenannte Ausnahmebestimmung deshalb nicht\nzur Anwendung gelangt. Es bleibt ohnehin anzumerken, dass für die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane als Unterfall der Datenbearbeitung die in nachfolgender Erwägung erwähnte Spezialregelung\nvon Art. 19 DSG zu beachten ist.\n\n8.2.\n\n8.2.1. Die Bekanntgabe von Personendaten muss grundsätzlich wie jede\nArt der Datenbearbeitung in einer Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 17 DSG\nvorgesehen sein (Art. 19 Abs. 1 DSG). Die gesetzliche Grundlage muss\nsich ausdrücklich auf den Transfer von Daten als solchen beziehen, d.h.\ndie Rechtsgrundlage muss eine Ermächtigung bzw. Verpflichtung zur Bekanntgabe von Personendaten enthalten. Eine allgemeine Kompetenz zur\nDatenbearbeitung i.S.v. Art. 17 DSG genügt für die Datenbekanntgabe\nnicht (JÖHRI/STUDER, BSK-DSG, a.a.O., Art. 19 Rz. 25).\n\n8.2.2. Art. 19 DSG sieht einige Ausnahmen vor, in denen eine Datenbekanntgabe trotz fehlender gesetzlicher Grundlage zulässig ist, um eine rationelle Verwaltungstätigkeit und die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben zu\nsichern. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur in den Einzelfällen, die abschliessend aufgezählt und eng auszulegen sind. Die Ausnahmen betreffen einzig die Weitergabe von Personendaten, nicht die Datenbearbeitung\nim Allgemeinen, d.h. die Bestimmungen in Art. 19 DSG entbinden nicht\nvon der Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung. Für die Bekanntgabe von Personendaten durch ein automatisiertes Abrufverfahren (z.B. Online-Zugriffe, Selfservice-prinzip) gelten\ndiese Ausnahmen nicht (vgl. EDÖB, Leitfaden für die Bearbeitung von\nPersonendaten in der Bundesverwaltung, a.a.O., Ziff. 2.3 S. 6; JÖHRI,\nHandkommentar zum DSG, a.a.O., Art. 19 Rz. 7 und 20).\n\n8.2.2.1 Vorliegend geht es nicht darum, Personendaten in einem Abrufverfahren zugänglich zu machen. Die Frage, inwiefern Arbeitgebende angesichts des Anspruchs auf paritätische Verwaltung nach Art. 51 Abs. 1\nBVG, aufgrund der Erfüllung ihrer Beitragspflicht nach Art. 66 BVG oder\nwegen arbeitsvertraglicher Pflichten Anspruch auf Kenntnis von Versichertendaten geltend machen können, wurde vorne in Erwägung 6.3 ge-\n\nSeite 23\nA-4467/2011\n\n"}