{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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Daten zwecks Anmeldung eines Arbeitnehmenden in die Vorsorgeeinrichtung oder Angaben bei dessen Austritt. Es werden jedoch keine\nAngaben über die Höhe von Freizügigkeitsleistungen, über Bezüge für\nWohneigentum oder über Einkäufe in die berufliche Vorsorge benötigt.\nDie in Erwägung 6.3.2.3 zitierte Mitteilung des BSV vom 19. August 1991\nzeigt auf, dass den Arbeitgebenden die Höhe der Freizügigkeitsleistungen, die ihren einzelnen Arbeitnehmenden zustehen, grundsätzlich nicht\nbekannt ist und die Vertreter der Arbeitgebenden in der paritätischen\nKommission keine Einsicht in Daten haben sollten, die sie nicht im Rahmen ihrer Beitragspflicht oder zur strategischen Führung der Stiftung benötigen. Idealerweise hat sich eine Vorsorgeeinrichtung demgemäss so\nzu organisieren, dass die Arbeitgebenden bzw. deren Vertretung keinen\nEinblick in die im Pensionskassenausweis enthaltenen, ihnen grösstenteils unbekannten und aufgrund der Beitragspflicht nicht errechenbaren\nDaten erhalten.\n\n6.3.5.\n\n6.3.5.1 Nach Art. 331 Abs. 4 OR hat der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. Der Arbeitgebende ist indes nur auskunftspflichtig über die \"Forderungsrechte\", d.h.\nüber den Arbeitnehmenden zustehende Rechte und Anwartschaften. Indem der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden bei dessen Eintritt das\nPersonalvorsorgereglement abgibt und ihm auch später regelmässig\neinmal jährlich, mindestens jedoch alle drei Jahre (Art. 24 Abs. 1 FZG\nanalog), den Stand seiner Ansprüche bekanntgibt sowie allfällige Fragen\nbeantwortet, wird er seinen Pflichten genügen. Die arbeitsrechtliche Informationspflicht tritt hinter der vorsorgerechtlichen zurück und wird v.a.\nim Rahmen der arbeitsrechtlichen Vertragsverhandlungen, wenn letztere\nPflicht noch nicht aktuell ist, Bedeutung haben (ULLIN STREIFF/ADRIAN\nVON KAENEL, Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag, 6. Auflage 2006,\n\nSeite 18\nA-4467/2011\n\nArt. 331 Rz. 10 mit Hinweisen; RIEMER, a.a.O., S. 120). In diese Richtung\nzielen auch die Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, gemäss welchen die Einrichtungen zu veranlassen haben, dass die\nbei ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden ihre Arbeitnehmenden über\ndie ihnen zustehenden Auskunftsrechte informieren (Mitteilung des BSV\nüber die berufliche Vorsorge Nr. 10 vom 15. August 1988, Nr. 54,\nhttp://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/page:12/lang:deu/categ\nory:67, besucht am 2. März 2012). Art. 55 Abs. 6 des Reglements 2005\nder Stiftung Auffangeinrichtung BVG, wonach Vorsorgeausweise,\nReglemente, Merkblätter und Formulare den angeschlossenen Betrieben\nzuzustellen und diese dafür verantwortlich sind, dass die versicherte Person in den Besitz der für sie bestimmten Unterlagen gelangt (Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Reglement 2005 zur Vorsorge BVG, 2. Teil Allgemeine Bestimmungen, genehmigt vom Bundesrat am 27. Oktober 2004,\nhttp://www.chaeis.net/fileadmin/CHAEIS_SYNC/Internet/BVG_ALV/BVG_\nALV_Reglemente/D_Allgemeine%20Bestimmungen.pdf, besucht am\n2. März 2012), legitimiert die Arbeitgebenden entgegen der Ansicht der\nVorinstanz nicht, die im Vorsorgeausweis enthaltenen Daten zur Kenntnis\nzu nehmen. Der Hinweis auf die in welcher Form auch immer zu erfolgende Zustellung und Weiterleitung impliziert noch keine Kenntnis der\nDaten.\n\n6.3.5.2 Die Arbeitgebenden müssen somit über die individuelle Vorsorgesituation ihrer Arbeitnehmenden nicht informiert sein, um Letztere pflichtgemäss über ihre Forderungsrechte zu unterrichten. Damit die Arbeitnehmenden umfassend informiert sind und ihre Forderungen gegenüber\nder Vorsorgeeinrichtung geltend machen können, reichen allgemeine\nHinweise theoretischer Natur; eine einzelfallspezifische Beratung ist hierfür nicht erforderlich, kann aber mit Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmenden erfolgen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich\naus Art. 331 Abs. 4 OR demnach nicht herleiten, dass die Beschwerdegegnerin den Arbeitgebenden die im Vorsorgeausweis enthaltenen Daten\nweiterleiten darf.\n\n6.3.6. Ebenso wenig lässt sich in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden\nnach Art. 328 OR eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der strittigen Daten erblicken. Im Gegenteil: Gemäss Art. 328 Abs. 1 OR hat der\nArbeitgebende im Arbeitsverhältnis u.a. die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, wozu auch dessen private Geheimsphäre zählt; die Missachtung des Datenschutzes führt zu einer Ver-\n\nSeite 19\nA-4467/2011\n\nletzung der Persönlichkeit des betroffenen Arbeitnehmenden (STREIFF/\nVON KAENEL, a.a.O., Art. 328 Rz. 7).\n\n"}