{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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März\n2012).\n\n6.3.3.\n\n6.3.3.1 Im Fall der Beschwerdegegnerin setzt sich die Personalvorsorgekommission als paritätisches Organ aus mindestens je einem Vertreter\nder Arbeitgeber- und –nehmerseite zusammen, wobei auch nicht versicherte Dritte als Mitglieder gewählt werden können (vgl. Art. 2 f. Organisationsreglement der Personalvorsorge-Kommission der Beschwerdegegnerin [Organisationsreglement]). Die Personalvorsorge-Kommission\nwählt den Stiftungsrat und nimmt die Aufgaben wahr, die dieser ihr reglementarisch überträgt (vgl. Art. 6 Organisationsreglement). Die Kommission ist ebenfalls Stiftungsorgan. Vorsorgekommissionen sind einerseits\nVertreterinnen der angeschlossenen Firmen, zugleich aber auch dasjenige Gremium, mittels welchem die in Art. 51 BVG vorgesehene paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung durchgeführt wird. Deshalb haben sie grundsätzlich den gleichen Zugang zu den massgeblichen Informationen wie die Gremien der paritätischen Verwaltung bei einer einzelbetrieblichen Vorsorgeeinrichtung (BGE 124 II 114 E. 2b mit Hinweisen).\nZum Kreis der von der Schweigepflicht nach Art. 86 BVG erfassten Personen gehören auch die Mitglieder des paritätischen Organs, welche als\nOrgane der Stiftung fungieren (GECKELER HUNZIKER, Arbeitnehmermitbestimmung unter besonderer Berücksichtigung der paritätischen Verwaltung nach Art. 51 BVG, Diss. Zürich/Basel/Genf 2010, S. 174 f.; PÄRLI,\nBVG-Kommentar, a.a.O., Art. 86 Rz. 12; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O.,\n§ 2 Rz. 76). Obwohl den Mitgliedern der Kommission zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben ein umfassendes Einsichtsrecht zukommen muss, lässt sich\naus den diesem Organ zustehenden Kompetenzen folgern, dass individualisierte, v.a. gesundheitsbezogene Daten über versicherte Arbeitnehmende keine Relevanz für das dem paritätischen Gremium zukommende\nHandeln haben. Art. 51 BVG steht somit einer Einschränkung des Einsichtsrechts in Personaldossiers der Versicherung durch die Arbeitgeberseite nicht im Weg. Darüber hinaus scheint fraglich, ob ein Stiftungsratsmitglied – vorbehältlich der Pensionskassenverwaltung – überhaupt ein\n\nSeite 16\nA-4467/2011\n\nrechtliches Interesse an schützenswerten Daten von Arbeitnehmenden\nhaben kann (GECKELER HUNZIKER, a.a.O., S. 174; RIEMER-KAFKA, a.a.O.,\nS. 288 mit Hinweisen; vgl. zudem vorne E. 6.3.2.1 zum Zweck von Art. 51\nals Minimalvorschrift zugunsten der Arbeitnehmenden).\n\n6.3.3.2 Die Personalvorsorge-Kommission der Beschwerdegegnerin\nnimmt strategische Aufgaben wie namentlich die Wahl des Stiftungsrats,\nden Erlass des Vorsorgeplans, Entscheide über die Finanzierung des\nVorsorgewerks und über die Verwendung des freien Vermögens wahr und\nüberprüft die Jahresrechnung (vgl. Art. 6 des Organisationsreglements).\nDafür benötigten ihre Mitglieder keine Einsicht in die individuellen Daten\nder einzelnen Versicherten. Es ist für die Erfüllung ihrer Aufgabe irrelevant, wer welche Einkäufe oder Vorbezüge getätigt hat; vielmehr reicht\nes, wenn sie um die Höhe des insgesamt vorhandenen Kapitals der Stiftung wissen. Die Organstellung der Arbeitgebervertretung hat demgemäss entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz\nnicht zur Folge, dass die Arbeitgebenden Kenntnis aller persönlichen Daten ihrer Arbeitnehmenden haben (müssen). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Arbeitgebende \"naturgemäss\"\nAngestellte in die Personalvorsorge-Kommission entsende und es demnach klar sei, dass er als Teil des obersten Organs der Stiftung Einblick in\ndiese Akten habe, solange nicht besonders schützenswerte Daten davon\nbetroffen seien, vermag in doppelter Hinsicht nicht zu überzeugen. Einerseits ist seitens des Arbeitgebenden wie erwähnt die Vertretung im paritätischen Organ nicht zwingend und an Dritte delegierbar, andererseits ist\nnicht auszuschliessen, dass – sofern die Vertretung des Arbeitgebenden\ninfolge organisatorischer Mängel Einsicht in individuelle Versichertendossiers erhält – besonders sensible Gesundheitsdaten nicht betroffen sind.\nUmso mehr ist die Einsicht auf die zur Wahrnehmung der obgenannten\nstrategischen Aufgaben erforderlichen Informationen zu beschränken\n(vgl. dazu auch vorne E. 6.3.2).\n\n6.3.4.\n\n6.3.4.1 Die Beitragspflicht der Arbeitgebenden stellt den wichtigsten Teil\ndes Inhalts der Rechtsbeziehung zwischen ihnen und der Vorsorgestiftung dar (vgl. Art. 66 BVG; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 4 Rz. 6). Der\nArbeitgebende, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen\n(Art. 11 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 10 der Verordnung vom 18. April 1984\n\nSeite 17\nA-4467/2011\n\n"}