{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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Hat der Arbeitgebende dadurch uneingeschränkten Zugang zu den Versicherungsdossiers der Vorsorgeeinrichtung, ist die Ausgangslage mit einer verpönten Personalunion vergleichbar.\n\nFolgt man der herrschenden Lehre, so wird alles Wissen eines Organs\nder juristischen Person selbst zugerechnet, d.h. das Wissen der Vorsorgeeinrichtung über die im persönlichen Ausweis enthaltenen Daten wird\nzum Wissen des jeweiligen Arbeitgebenden. Die Lehre wird allerdings in\nihrer Absolutheit in Frage gestellt. So wird angeregt, eine angemessene\nInformationsbewirtschaftung solle dazu führen, dass Informationen an\ndiejenigen Stellen gelangten, welche sie auch benötigten. Die richtige\nKanalisation des Informationsflusses und insbesondere eine adäquate\nZugangsregelung können durch Kommunikationsschranken innerhalb des\nBetriebs, sogenannte \"Chinese Walls\" sichergestellt werden. Diese verhindern, dass Unbefugte Zugang zu für sie nicht relevante Informationen\nerhalten. Die Notwendigkeit solcher Schranken ergibt sich wie erwähnt\nbereits aus dem in Art. 7 DSG verankerten Gebot der Datensicherheit. So\nverlangt denn auch der EDÖB in seinem Leitfaden für die Bearbeitung\nvon Personendaten im Arbeitsbereich eine strikte Trennung zwischen\ndem Personaldienst des Arbeitgebenden und dem Verwaltungspersonal\nder Versicherung. Die Führung der Dossiers der versicherten Personen\nkann grundsätzlich aussenstehenden Dritten übertragen werden. Dadurch lässt sich der unbefugte Datenaustausch als Folge von Personalunion oder ungenügenden Kommunikationsschranken vermeiden, wobei\nder grundlegend unbefriedigende Zustand nur mit einem Verbot der\nWahrnehmung beider Aufgaben in Personalunion geändert werden kann\n(HANS MICHAEL RIEMER, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge\nund Arbeitsrecht, SZS 2009, S. 119 f. mit Hinweisen; GABRIELA RIEMER-\nKAFKA, Datenschutz zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträgern,\nSJZ 96/2000, S. 288, 291 f. mit Hinweisen; PÄRLI, a.a.O., S. 210 ff. mit\nHinweisen; EDÖB, Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im\nArbeitsbereich, Version Mai 2011, S. 10 Ziff. 3.1.4,\n\nSeite 14\nA-4467/2011\n\nhttp://www.edoeb.admin.ch > Dokumentation > Leitfäden, besucht am\n2. März 2012; zum Grundsatz der Datensicherheit vgl. hinten E. 9).\n\n6.3.2.3 In Bezug auf die Auskunftspflicht einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber ihren Versicherten hat das BSV in diesem Zusammenhang Folgendes festgehalten:\n\nIm Rahmen ihrer Organisation kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Vorsorgewerke als unmittelbare Kontaktstellen zu den Versicherten bezeichnen,\nso dass sämtliche Anfragen, Informationen, Anweisungen usw. über diese\nlaufen. Anderseits ist die Übertragung von solchen Aufgaben nicht zwingend erforderlich, auch dann nicht, wenn die paritätische Verwaltung auf\nStufe der Vorsorgewerke organisiert ist. Die alltägliche Geschäftsführung\nwird nämlich in der Regel nicht vom Stiftungsrat oder vom paritätischen\nOrgan des Vorsorgewerkes persönlich betreut. Vielmehr wird damit eine\nGeschäftsstelle beauftragt.\n\nEin Bedürfnis nach Direktinformationen besteht z.B. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmende ein legitimes Interesse daran hat, dass sein Arbeitgebender von seinem Auskunftsbegehren nichts erfährt. Dies kann\ninsbesondere bei Erkundigungen nach der Höhe der Freizügigkeitsleistung der Fall sein. Wenn sich die versicherte Person an die im Rahmen\ndes Vorsorgewerkes organisierte paritätische Verwaltung, in der ihr Arbeitgebender oder dessen Vertretung Einsitz haben, oder an Mitarbeitende im Personalwesen, die das Vorsorgewerk betreuen, wenden muss, ist\ndie Vertraulichkeit der Behandlung solcher Anfragen nicht gewährleistet.\nDies kann die faktische Durchsetzung der Informationsansprüche der Arbeitnehmenden beträchtlich erschweren. Die Autonomie der Vorsorgeeinrichtung, sich nach ihrem Gutdünken zu organisieren, steht somit in Konflikt mit dem sich aus dem arbeitsrechtlichen Persönlichkeitsschutz des\nArbeitnehmenden ergebenden Anspruch auf vertrauliche Behandlung\nseiner Anfrage im Bereich des Vorsorgeverhältnisses. Aus dem Sinn und\nZweck von Art. 86 BVG ergibt sich, dass Auskunftsbegehren der versicherten Personen zu keinen negativen Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis führen dürfen. Der Arbeitnehmende hat einen legitimen Anspruch\ndarauf, dass der Arbeitgebende wegen allfälliger Interessenkollisionen\nvon seiner Anfrage keine Kenntnis erhält (vgl. diesbezüglich hinten\nE. 9.3). Es ist somit organisatorisch die Möglichkeit zu schaffen, auf\nWunsch des Arbeitnehmenden eine Auskunft in der Weise zu erteilen,\ndass der Arbeitgebende und andere mit der Geschäftsleitung der betreffenden Unternehmung betraute Personen davon nichts erfahren. Die\n\nSeite 15\nA-4467/2011\n\n"}