{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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Als Bekanntgabe an\neinen Dritten gilt demnach beispielsweise die Einsichtnahme eines Abteilungsleiters in die Personalakte eines Arbeitnehmenden, der nicht derselben Abteilung innerhalb desselben Betriebs angehört (RIESSELMANN-\nSAXER, a.a.O, S. 20 mit Hinweisen). Ziel vorgenannter Bestimmung ist –\nanalog zum gleichlautenden Art. 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober\n2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,\nSR 830.1) – u.a. der Schutz der Persönlichkeit betroffener Personen,\nwelche sowohl durch die Weitergabe entsprechender Daten nach aussen\nals auch innerhalb derselben Behörde tangiert wird. Dies lässt sich ebenfalls aus der Tatsache schliessen, dass die Schweigepflicht grundsätzlich\nauch innerhalb derselben Behörde zu beachten ist, solange damit nicht\ndie Durchführung der beruflichen Vorsorge verunmöglicht wird. Daran ändert nichts, dass die einzelnen Personen innerhalb der Behörde ihrerseits\nder Schweigepflicht unterstehen. Alle Personen und Stellen ausserhalb\nder entsprechenden Behörde – wie etwa Arbeitgebende – haben umso\nmehr als Dritte zu gelten (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,\nZürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 Rz 10 f. mit Hinweisen; PÄRLI, Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 86 Rz. 3, 5 und 13 f. mit Hinweisen;\nJÖHRI, Handkommentar zum DSG, a.a.O., Art. 3 Bst. f. Rz. 75).\n\n6.3.2.\n\n6.3.2.1 Die paritätische Verwaltung nach Art. 51 BVG ist das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung. Der Grundgedanke von Art. 51 BVG ist\ndie Einführung einer beitragsunabhängigen und vollen paritätischen, d.h.\neffektiv gleichberechtigten Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung in\nprivatrechtlichen Personalvorsorgestiftungen, also die Statuierung einer\nechten Sozialpartnerschaft auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge. Dies\nmuss für die Anwendung dieser Bestimmung (Auslegung und Füllung allfälliger Lücken des darauf beruhenden Reglements) wegleitend sein. Die\nvolle Parität gemäss Art. 51 BVG wurde vorab als Minimalvorschrift zum\nSchutz der Arbeitnehmenden eingeführt, so dass sie zu deren Ungunsten\nnicht verändert werden darf, es den Arbeitgebenden jedoch freisteht, auf\n\nSeite 12\nA-4467/2011\n\nihre Vertretungsrechte ganz oder teilweise zu verzichten (RIEMER/RIEMER-\nKAFKA, a.a.O., § 2 Rz. 54 und 69; THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER\nHUNZIKER, Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 51 Rz. 12 f. mit Hinweisen). Dem paritätischen Organ kommen eigentliche Mitbestimmungsund nicht nur blosse Mitspracherechte zu, wobei alle Vertretenden absolut gleichberechtigt sind. Ob zur Vertretung auf beiden Seiten externe\nPersonen wie Rechtsanwälte oder Experten beigezogen werden dürfen,\nist gesetzlich nicht geregelt, wird jedoch von der Lehre entsprechend der\nbisherigen Praxis bejaht. Alle strategischen Entscheide als Kernaufgaben\ndes obersten Organs dürfen nicht auf aussenstehende Dritte übertragen\nwerden, d.h. bestimmte zentrale Führungsaufgaben müssen vom paritätischen Organ selbst wahrgenommen werden. Dieses kann indessen ihm\nzustehende operative Kompetenzen beispielsweise an ein besonderes\nFachgremium delegieren, insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 51 Abs. 2 Bst. c BVG, wo den Mitgliedern des paritätischen Organs oftmals das nötige Fachwissen fehlt. In Anbetracht der zunehmenden Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben führen mangelnde Fachkenntnisse und das Bedürfnis nach Professionalität vermehrt\ndazu, dass Vorsorgeeinrichtungen bestimmte Aufgaben an aussenstehende Dienstleistende auslagern. Ebenso kann es – vor allem bei grossen Personalvorsorgeeinrichtungen – zweckmässig sein, wenn gewisse\nAufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen des Führungsorgans\nzugewiesen werden. Solche Ausschüsse müssen nicht zwingend paritätisch zusammengesetzt, jedoch durch das paritätische Organ gewählt\nsein und kontrolliert werden können (GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER,\nHandkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 51 Rz. 29 f. und Rz. 54 ff. je mit\nHinweisen; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 Rz. 58 f.).\n\n6.3.2.2 Im Sinne einer informationellen Gewaltenteilung ist eine gewisse\nAbschottung zwischen Verwaltungseinheiten sicherzustellen, damit nicht\njede Amtsstelle in alle Personendaten beliebig Einblick nehmen kann, die\nim Staat bearbeitet werden (BBl 1988 II 469). Dieser Grundsatz der informationellen Trennung ist nicht nur bei der Datenbekanntgabe zwischen\nverschiedenen Bundesorganen zu beachten, sondern auch innerhalb einer Behörde sicherzustellen (JÖHRI, Handkommentar zum DSG, a.a.O.,\nArt. 19 Rz. 6 mit Hinweisen). Die in Art. 7 DSG geforderte Vertraulichkeit\nder Daten ist nicht vorhanden, wenn Arbeitgebende Einblick in Gesund-\nheits- und andere versicherungsrechtliche Daten erhalten. Die Verwaltung\neiner Vorsorgeeinrichtung muss deshalb so organisiert sein, dass weder\nder Arbeitgebende selber noch ein Organ oder Stellvertreter Zugang zu\nden Daten der versicherten und bei ihm angestellten Personen erhält, an-\n\n"}