{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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Bearbeiten von Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSG bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten\n(Art. 3 Bst. e DSG).\n\n6.2. Der Begriff der Bekanntgabe als der heikelste Bearbeitungsschritt\nmit entsprechend hohem Potenzial für Persönlichkeitsverletzungen ist in\nArt. 3 Bst. f DSG definiert als das Zugänglichmachen von Personendaten\nwie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen. In der Lehre wird darunter grösstenteils jede aktive Weitergabe und jedes passive\nZugänglichmachen von Personendaten, z.B. durch Herumliegenlassen\nvertraulicher Akten verstanden, die es einem Dritten ermöglichen, vom\nInhalt personenbezogener Informationen Kenntnis zu nehmen. RIESSEL-\nMANN-SAXER stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Bekanntgabe durch passive Weitergabe im Sinne einer Einsichtgewährung sei\nvon der blossen Verletzung des Grundsatzes der Datensicherheit zu unterscheiden. Erstere liege vor, wenn die Daten mit entsprechendem Willen zur Bekanntgabe zugänglich gemacht werden, Letztere gründe auf\neiner eigentlichen Nachlässigkeit des Verantwortlichen. So oder anders\nist erforderlich, dass die Daten einem Dritten tatsächlich zugänglich gemacht werden. Wer schon Zugang zu bestimmten Daten hat, dem können\nsie nicht mehr zugänglich gemacht werden; mit anderen Worten können\nDaten nur bekanntgegeben werden, wem sie nicht schon bzw. nicht in\ndiesem Umfang bekannt sind (JÖHRI, Handkommentar zum DSG, a.a.O.,\n\nSeite 10\nA-4467/2011\n\nArt. 3 Bst. f Rz. 75 f.; ROSENTHAL, Handkommentar zum DSG, a.a.O.,\nArt. 6 Rz. 4; URS BELSER, BSK-DSG, a.a.O., Art. 3 Rz. 30; YVONNE JÖH-\nRI/MARCEL STUDER, BSK-DSG, a.a.O., Art. 19 Rz. 1; RIESSELMANN-\nSAXER, a.a.O., S. 18; BBl 1988 II 447; zur Datensicherheit vgl. hinten\nE. 9).\n\n6.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt, d.h. es wurde zweifelsfrei\nEinsicht gewährt. Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen, welche Freizügigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen,\nwann und in welcher Höhe versicherte Personen Einkäufe in die Pensionskasse tätigen bzw. Pensionskassenguthaben für den Erwerb von\nWohneigentum vorbeziehen, ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung verändert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten\nPensionskassenguthaben belaufen. Unter Umständen befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporärer\nErwerbsunfähigkeit auf dem Vorsorgeausweis. Zudem wird alljährlich die\nHöhe der Freizügigkeitsleistung bekanntgegeben (Art. 24 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]).\n\nZu klären ist in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitgebenden in Bezug\nauf die soeben erwähnten Daten als Dritte zu qualifizieren sind, so dass\nvon einer datenschutzrechtlich relevanten Bekanntgabe auszugehen ist\noder ob sie aufgrund ihrer Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge\noder innerhalb der Vorsorgestiftung bereits Kenntnis von obgenannten\nDaten haben, womit eben keine Datenbekanntgabe vorliegen würde\n(vgl. dazu auch E. 3).\n\n6.3.1. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, in den Legaldefinitionen von\nArt. 3 DSG den Begriff des Dritten zu konkretisieren. Dieser wird jedoch in\ndiversen Bestimmungen verwendet und ist daher von einiger Bedeutung.\nGrundsätzlich sind drei Betrachtungsweisen denkbar, um den Begriff des\nDritten zu bestimmen. Die funktionsbezogene Umschreibung fasst den\nBegriff am engsten: Demnach sind all jene Dritte, welche nicht aufgrund\nihrer Aufgabe Zugriff auf die Daten erhalten. Bei der rechtlichen Betrachtungsweise hingegen gilt als Dritter, wer nicht derselben rechtlichen Einheit angehört bzw. bei dem es sich um eine andere juristische oder natürliche Person handelt. Am weitesten wird der Begriff des Dritten aufgrund\nder wirtschaftlichen Betrachtungsweise gefasst: Als Dritte zu qualifizieren\nsind danach all jene, die ausserhalb einer wirtschaftlichen Einheit, z.B.\neines Konzerns, stehen. Infolge konsequenter Anwendung des Vertrau-\n\nSeite 11\nA-4467/2011\n\n"}