{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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BRUNNER, Das\nrevidierte Datenschutzgesetz und seine Auswirkungen im Gesundheitsund Versicherungswesen in: Datenschutz im Gesundheits- und Versicherungswesen, Schaffhauser/Horschik [Hrsg.], St. Gallen 2008, S. 145; vgl.\nauch Art. 4 Abs. 3 DSG). Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Datenbearbeitung bzw. -bekanntgabe durch Bundesorgane\nin Art. 85a bis 87 BVG geregelt. Wenn das Spezialrecht strengere Datenschutznormen oder wie hier eine in sich geschlossene Datenschutzkonzeption enthält, so gehen diese Bestimmungen ausnahmsweise jenen\ndes allgemeinen Datenschutzgesetzes vor (BBl 1988 II 444, 471).\n\n4.4. Auf die Vorsorgeeinrichtungen als Bundesorgane i.S.v. Art. 2 Abs. 1\nBst. b DSG sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes aber ergänzend anwendbar (PÄRLI, Handkommentar zum BVG, a.a.O., Art. 86a\nRz. 6, vgl. auch hinten E. 8.3). Das Datenschutzgesetz ist nämlich ein\n\"Querschnitts- bzw. Einheitsgesetz\", dessen Geltungsbereich sich nicht\nnur auf Datenbearbeitungen durch private Personen erstreckt, sondern\nwie erwähnt auch auf Bundesorgane, welche Personendaten bearbeiten\n(BBl 1988 II 444; PÄRLI, a.a.O., S. 141; MAURER-LAMBROU/ KUNZ, BSK-\nDSG, a.a.O., Art. 1 Rz. 6). Darunter sind gemäss Art. 3 Bst. h DSG Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen zu verstehen, die\nmit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Bundesorgane sind\nvon Amtes wegen verpflichtet, sowohl die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes als auch datenschutzrechtliche Normen anderer Bundeserlasse einzuhalten und unterstehen grundsätzlich den strengeren öffent-\nlich-rechtlichen Bestimmungen von Art. 16 bis 25bis DSG. Dies liegt darin\nbegründet, dass Bundesbehörden gegenüber Privatpersonen grundsätzlich hoheitlich auftreten und sie Personendaten auch gegen den Willen\nder Betroffenen erheben können. Für Datenbearbeitungen durch Bundesbehörden gelten daneben jedoch auch die allgemeinen Datenschutzbestimmungen (Art. 4 bis 11a DSG), die sowohl auf private Personen als\nauch auf Bundesorgane anwendbar sind (JÖHRI, Handkommentar zum\nDatenschutzgesetz, a.a.O., Art. 3 Bst. h Rz. 99 und ROSENTHAL/JÖHRI,\nHandkommentar zum Datenschutzgesetz, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rz. 18 f.;\nMAURER-LAMBROU/KUNZ, BSK-DSG, a.a.O., Art. 1 Rz. 12; PÄRLI, a.a.O.\nS. 152).\n\nSeite 8\nA-4467/2011\n\n5.\n\n5.1. Unter Personendaten (bzw. \"Daten\" im Sinne des Datenschutzgesetzes) sind alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder\nbestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG). Als Angaben gelten alle Informationen, die auf die Vermittlung oder die Aufbewahrung von\nKenntnissen ausgerichtet sind, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um\neine Tatsachenfeststellung oder um ein Werturteil handelt. Unerheblich ist\nauch, ob eine Aussage als Zeichen, Wort, Bild, Ton oder Kombinationen\naus diesen auftritt und auf welcher Art von Datenträger die Informationen\ngespeichert sind. Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten\nist, dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen. Sogenannte Sachdaten sind daher immer dann auch Personendaten, wenn sie mit einer Person in Verbindung gebracht werden können.\nEine Person ist zudem dann bestimmt, wenn sich aus der Information\nselbst ergibt, dass es sich um diese ganz bestimmte Person handelt. Wie\nder Bezug zur betroffenen Person hergestellt wird, ist ohne Bedeutung.\nAls Personendaten gelten schliesslich auch Angaben, bei denen eine\nPerson lediglich bestimmbar ist, weil deren Identifikation durch die Kombination verschiedener Informationen ohne einen unverhältnismässigen\nAufwand möglich ist. Der für die Bestimmung einer Person zu betreibende Aufwand ist aber dann nicht mehr vertretbar, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird (vgl. BBl 1988 II 444 f.; URS BELSER,\nBSK-DSG, a.a.O., Art. 3 Rz. 5 f.). Ob eine Information aufgrund zusätzlicher Angaben mit einer Person in Verbindung gebracht werden kann, sich\ndie Information mithin auf eine bestimmbare Person bezieht (Art. 3 Bst. a\nDSG), beurteilt sich aus der Sicht des jeweiligen Inhabers der Information. Im Falle der Weitergabe von Informationen ist dabei ausreichend,\nwenn der Empfänger die betroffene Person zu identifizieren vermag (Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2009 vom 8. September 2010 E. 3.4 mit\nHinweisen).\n\nDer Begriff der Personendaten geht ausserordentlich weit, weshalb auch\nder sachliche Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausserordentlich weit ist und selbst Daten mit sehr geringem Personenbezug und geringer Gefährdung der Persönlichkeit der betroffenen Person erfasst werden. Diesem Umstand trägt das Datenschutzgesetz dadurch Rechnung,\ndass die Anforderungen, die es bei korrekter Anwendung aufstellt, umso\n\nSeite 9\nA-4467/2011\n\ntiefer sind, je geringer die Persönlichkeit der betroffenen Personen gefährdet ist (vgl. ROSENTHAL, Handkommentar zum DSG, a.a.O., Art. 3\nRz. 2).\n\n"}