{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2012-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/3zmh1CBfy-Sh/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012.pdf", "Checksum": "e76f08378cfa9f7d3dfa90e11cd7d791"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom10april2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.04.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.04.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.04.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. 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Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und\n52 VwVG) ist daher einzutreten.\n\n2.\nDas Bundesverwaltungsgericht prüft die Entscheide seiner Vorinstanzen\nmit voller Kognition. Gerügt werden kann daher gemäss Art. 49 VwVG die\nVerletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens –, die unrichtige oder unvollständige Feststellung\ndes rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des\nangefochtenen Entscheids.\n\n3.\nUmstritten ist vorliegend, ob eine Datenbekanntgabe von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden stattgefunden hat bzw. ob Letztere wie\nder Beschwerdeführer behauptet, als Dritte zu qualifizieren sind oder dem\nStandpunkt der Beschwerdegegnerin zu folgen ist, wonach keine Datenbekanntgabe vorliegen könne, da die Arbeitgebenden als Stiftungsorgane\nmit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraut seien und daher\nnicht als Dritte gelten könnten. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung in Bezug auf den Arbeitgebenden nicht bereits aufgrund der Anmeldung der\nversicherten Arbeitnehmenden bei der Vorsorgeeinrichtung bekannte Daten von einer Datenbekanntgabe ausgegangen. Sie hat die Arbeitgebenden jedoch aufgrund der Qualifikation als Organe der Vorsorgestiftung\nnicht als Dritte eingestuft und in der Folge eine Verletzung der Schweigepflicht seitens der Beschwerdegegnerin verneint. Das BSV hat diesbezüglich erklärt, im obligatorischen Bereich des Bundesgesetzes vom\n25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge, BVG, SR 831.40)\nwürden keine Daten bekanntgegeben, welche die Arbeitgebenden nicht\nbereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft im paritätischen Organ der Vorsor-\n\nSeite 4\nA-4467/2011\n\ngeeinrichtung kennen würden oder problemlos selbst berechnen könnten.\nAber auch wenn von einer Datenbekanntgabe ausgegangen würde, sei\ndiese nicht zweckwidrig, da die Arbeitgebenden von der Vorsorgestiftung\ngewisse Daten benötigten, um ihrer gesetzlichen Beitragspflicht gemäss\nArt. 66 BVG und ihrer Informationspflicht nach Art. 333 Abs. 4 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) nachzukommen. Dabei\nerhielten sie jedoch keinen Einblick in besonders schützenswerte Personendaten.\n\nIm Folgenden sind vorab die anwendbaren Rechtsgrundlagen sowie deren Verhältnis zueinander darzulegen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine datenschutzrechtlich relevante Datenbekanntgabe stattgefunden hat und falls ja, ob diesbezüglich ein Verstoss gegen die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und damit eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt.\n\n4.\n\n4.1. Jeder Mensch hat nach Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) das Recht auf Achtung seines Privatlebens. Unter\ndiesem Blickwinkel werden die Speicherung und Verwertung von Informationen durch den Staat sowie die Einsicht in gespeicherte Informationen\nbeurteilt. Gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihrer Privatsphäre und Schutz vor Missbrauch ihrer\npersönlichen Daten (vgl. diesbezüglich auch BGE 136 II 508 E. 6.3.1 f.).\nDieser Anspruch bildet Teil der verfassungsmässigen Garantie der Privatsphäre und Kernbestandteil des Datenschutzgesetzes (Art. 1 DSG) und\nräumt jeder Person das Recht darauf ein, selbst zu entscheiden, wann\nund wem sie persönliche Lebenssachverhalte, aber auch Gedanken,\nEmpfindungen und Ähnliches preisgibt. Dieses verfassungsmässige\nRecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8\nZiff. 1 EMRK) lässt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die\nfraglichen Informationen tatsächlich sind, dem Einzelnen die Herrschaft\nüber seine personenbezogenen Daten zukommen und schützt ihn vor\nBeeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (RAINER J. SCHWEIZER, in: Die Schweizerische\nBundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2008,\nArt. 13 Rz. 37 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in\n\nSeite 5\nA-4467/2011\n\n"}