1. Die Klage wird im Sinne der Erwägung 11 in Bezug auf die Rechtsbegehren 1 bis 3 sowie 5 und 6 gutgeheissen, in Bezug auf Rechtsbegehren 4 abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Kläger (Gerichtsurkunde) – die Beklagten (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Mia Fuchs