Nach Art. 66 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'000.-- bestimmt werden, sind daher – zumal die Beklagten im Wesentlichen unterliegen – diesen vollumfänglich aufzuerlegen. Seite 56 A-7040/2009