10.5.1. Art. 13 Abs. 1 DSG sieht als weiteren Rechtfertigungsgrund die Einwilligung des Verletzten vor. Der Begriff der Einwilligung richtet sich nach Art. 4 Abs. 5 DSG. Die Einwilligung erfordert, dass die betroffene Person in den Grundzügen über Gegenstand, Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung aufgeklärt sein muss, damit sie die Konsequenzen der Einwilligung abschätzen kann. Eine stillschweigende Zustimmung darf nur angenommen werden, wenn und soweit beispielsweise ein Vertrag die Bearbeitung von Personendaten zwingend mit sich bringt und mit Vertragsschluss stillschweigend die Zustimmung zur erforderlichen Datenbearbeitung erteilt wurde. Noch grössere Zurückhaltung