gewichtig einzustufen sind. Den Beklagten steht es vor allem offen, ihren allfällig höheren finanziellen Aufwand bei einer manuellen Verwischung ohne Weiteres durch eine Kostenerhebung für ihre Dienste zu decken. Im Übrigen stellt die Auslagerung manueller Arbeiten in Tieflohnländer zur Einhaltung schweizerischen Datenschutzvorgaben keine Lösung dar. 10.5. Die Beklagten machen des Weiteren geltend, es liege zumindest implizit eine Einwilligung der Betroffenen vor, weil die Kamerafahrten bekannt seien und jeweils vorab darüber informiert werde.