Wie die vorgängigen Ausführungen gezeigt haben, überwiegen die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Interessen diejenigen der betroffenen Personen nicht. Die Beklagten sind vielmehr gefordert, die (allenfalls absolute) Anonymisierung nötigenfalls auch manuell zu gewährleisten. Allfällige Alternativen zur aktuellen automatischen Verwischungstechnologie der Beklagten betreffen so denn auch lediglich ihre eigenen finanziellen Interessen, berühren aber die festgestellte Unrechtmässigkeit der Datenbearbeitung nicht.