art hohem Mehraufwand verbunden sein, wie dies die Beklagten geltend machen, wäre überdies eine Kostenüberwälzung auf die Benutzer von Google Street View nicht ausgeschlossen, gibt es doch keinen Grund, dass die Anwendung kostenlos angeboten werden muss. Die Vermeidung von finanziellem Mehraufwand sowie das kostenlose und damit wirtschaftlich attraktive Anbieten von Google Street View sind grundsätzlich als gewinnstrebige Interessen der Beklagten anzuerkennen, vermögen aber diejenigen der betroffenen Personen nicht zu überwiegen.