10.4.5. Diesen Interessen der Beklagten stehen jene der von der Datenbearbeitung Betroffenen gegenüber. Im Vordergrund steht ihr Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung (ausführlich dazu siehe vorne E. 8.2.3). Das Interesse, nicht in der eigenen Persönlichkeit verletzt zu werden, ist dabei immer schützenswert (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 11 zu Art. 13 DSG; RAMPINI, BSK-DSG, Rz. 23 zu Art. 13 DSG).