Als öffentliche Interessen machen die Beklagten einerseits den Wettbewerbsdruck geltend, der durch ihr Angebot erzielt werde, andererseits weisen sie auf die Interessen zahlreicher Privater, Unternehmen und Gemeinwesen an der Verwendung ihres Online-Dienstes. Letztere stellen indes keine öffentlichen Interessen dar. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um eigene wirtschaftliche Interessen der Beklagten vor allem finanzieller Art. Die Beklagten vermögen sich somit einzig auf ihre privaten Interessen zu berufen.