10.4.4. Als überwiegendes privates Interesse stützen sich die Beklagten in erster Linie auf ihr eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb von Google Street View, insbesondere daran, ihre Position im Bereich von Online-Kartenanwendungen auszubauen und mit Anwendungen, wie etwa Navigationssystemen, in neue Märkte einzusteigen. Damit verbunden ist eine wichtige Einnahmequelle für das Unternehmen, der Verkauf von Werbefläche. Indem das Kartenmaterial selber beschafft wird, werden zudem weitere Kosten gespart. Seite 51 A-7040/2009