13 DSG spielen sie in der Praxis gegenüber den privaten Interessen eine untergeordnete Rolle. Zum einen bestehen für öffentliche Interessen häufig gesetzliche Regelungen, die eine Datenbearbeitung auch ohne Interessenabwägung rechtfertigen, zum anderen liegt zumeist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist, auch ein überwiegendes privates Interesse vor (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 20 zu Art. 13 DSG; RAMPINI, BSK-DSG, Rz. 47 zu Art. 13 DSG).