10.4.2. Beim Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Öffentliche Interessen können materieller oder ideeller Natur sein. Zu den wichtigsten Gruppen öffentlicher Interessen gehören polizeiliche, planerische, soziale und sozialpolitische sowie – in Sonderstellung – fiskalische Interessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 535 ff.). Als Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG spielen sie in der Praxis gegenüber den privaten Interessen eine untergeordnete Rolle.