10.4. Die Beklagten stützen sich hauptsächlich auf den Rechtfertigungsgrund der überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen und machen mit Bezug auf Art. 13 Abs. 2 Bst. e DSG geltend, die betroffenen Personen seien bei der Veröffentlichung (mehrheitlich) nicht bestimmbar (vgl. dazu E. 7 ff.). Zwar trifft es zu, dass ein Grossteil von Gesichtern und Fahrzeugkennzeichen verwischt werden, doch hat sich gezeigt, dass diese teilweise offensichtlich nicht oder nicht genügend unkenntlich gemacht wurden. In diesen Fällen kann Art. 13 Abs. 2 Bst. e DSG daher schon gar nicht zum Zuge kommen.