stimmungen besteht in Bezug auf das Verfahren aber ein Unterschied. Während sich im Zivilprozess grundsätzlich zwei Parteien gegenüber stehen (der mutmasslich in seiner Persönlichkeit Verletzte und der mutmassliche Verletzer), geht es vorliegend darum zu prüfen, ob die Empfehlung des EDÖB begründet ist (Art. 29 Abs. 3 DSG).