Zweifelsohne existiere an Google Street View ein gewisses öffentliches Interesse, jedoch nicht im rechtlichen Sinn. So gehe es nicht darum, das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu fördern und die Anliegen der staatlichen Gemeinschaft wahrzunehmen. Die vage Hoffnung auf eine sich allenfalls als Nebeneffekt einstellende tourismusfördernde Wirkung könne nicht durch harte Daten belegt werden. Vielmehr würden die Beklagten mit Google Street View einen wirtschaftlichen Nutzen verfolgen. Inwiefern diese kommerziellen Interessen das schützenswerte Interesse an der Privatsphäre der betroffenen Personen überwiegen sollen, sei aber nicht erkennbar.