10.2. Der Kläger vertritt demgegenüber die Meinung, dass die von den Beklagten angewandte technische Lösung des Unkenntlichmachens aufgrund der zahlenmässig hohen zu erwartenden Fehlerquote nicht ausreiche, damit Art. 13 Abs. 2 Bst. e DSG zur Anwendung kommen könne. Zudem sei ein vollständiges Unkenntlichmachen von Gesichtern und Fahrzeugkennzeichen unabdingbar, da nicht ausgeschlossen sei, dass eine betroffene Person auch auf einem stark frequentierten öffentlichen Platz erkannt werden könne. In der Umgebung des Lebensmittelpunktes seien Veröffentlichungen von Personen schliesslich gänzlich unzulässig.