Die Datenbearbeitung erscheine auch insgesamt als verhältnismässig: Es werde ein berechtigter Zweck verfolgt, der Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Personen sei zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich, und der Zweck und die Mittel der Datenbearbeitung seien so ausgestaltet, dass sie den Interessen eines jeden Beteiligten in Anbetracht ihrer Schutzwürdigkeit mindestens angemessen Rechnung tragen würden.