DSG enger ausgelegt werde, sei eine Rechtfertigung möglich. Die privaten und öffentlichen Interessen der Beklagten und der zahlreichen Benutzer des Online-Dienstes würden überwiegen, wenn – was vorliegend zutreffe – die aus der Datenbearbeitung resultierende Persönlichkeitsverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände ein richtiges Mittel für einen richtigen Zweck sei. Die tangierten Datenschutzinteressen hätten durch die Massnahmen der Beklagten auf ein Minimum reduziert Seite 48 A-7040/2009