Eine Interessenabwägung lasse die von der Beklagten praktizierte Datenbearbeitung ohne Weiteres gerechtfertigt erscheinen. So sehe bereits Art. 13 Abs. 2 Bst. e DSG ein überwiegendes Interesse für jene Personen vor, die auf den in Google Street View publizierten Bildern nicht mehr bestimmbar seien, was auf die Mehrheit zutreffe. Für jene Einzelfälle, in denen Personen trotz aller Vorkehrungen möglicherweise noch bestimmbar seien, gelte dies ebenfalls, da diese lediglich für nahestehende oder eingeweihte Personen bestimmbar seien. Aber auch wenn Art. 13 Abs. 2 Bst. e DSG enger ausgelegt werde, sei eine Rechtfertigung möglich.