ein sehr wichtiger Zukunftsmarkt und daher von strategischer Bedeutung. An diesen Geschäftsplänen bestehe nebst diesem privaten Interesse überdies ein erhebliches öffentliches Interesse, da die Beklagte 1 durch ihre Aktivitäten für Wettbewerbsdruck sorge, etwa im Markt für Navigationssysteme. Eine Gutheissung der Klage würde diesen Wettbewerb grundsätzlich in Frage stellen und in weiteren Märkten für Wettbewerbsverzerrungen sorgen. Zudem gebe es zahlreiche natürliche und juristische Personen sowie Gemeinwesen, die Google Street View für ihre Zwecke einsetzten und damit ebenfalls ein praktisches, wirtschaftliches oder sonst wie gelagertes berechtigtes Interesse hätten.