10. Zu prüfen bleibt somit, ob für das Vorgehen der Beklagten ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Eine Persönlichkeitsverletzung lässt sich nach Art. 13 Abs. 1 DSG durch Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz rechtfertigen. 10.1. Die Beklagte 1 macht mit Bezug auf Art. 13 DSG geltend, sie habe ein wirtschaftliches Interesse daran, die zur Diskussion stehenden Auf- Seite 47 A-7040/2009