Daran ändert auch ein allfälliges nicht wahrgenommenes Widerspruchsrecht nichts, genügt doch ein passives Dulden nicht (vgl. E. 9.3 hiervor). Ebenso liegt, indem Fahrzeuge an Strassenrändern parkiert oder abgestellt werden, noch kein (aktives) Zugänglichmachen der Fahrzeugkennzeichen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 DSG vor. Bei Aufnahmen von Privatstrassen oder von Strassen, welche für den Durchgangsverkehr gesperrt sind, sowie vom Privatbereich liegt ohnehin kein willentliches oder geduldetes Zugänglichmachen vor. 9.5. Art. 12 Abs. 3 DSG kommt entgegen dem Vorbringen der Beklagten somit nicht zum Tragen.