sonen in vielen Fällen gar nicht realisieren, dass sie gerade aufgenommen werden. Sodann besteht nicht die Pflicht und häufig gar keine Möglichkeit – sofern eine Person das Fahrzeug überhaupt bemerkt und sich der Aufnahmen und deren spätere Veröffentlichung auf Google Street View auch bewusst ist – sich in kürzester Zeit von einem sich nahenden Fahrzeug zu entfernen. Hier kann jedenfalls nicht mehr von einem wissentlichen und willentlichen Zugänglichmachen gesprochen werden. Daran ändert auch ein allfälliges nicht wahrgenommenes Widerspruchsrecht nichts, genügt doch ein passives Dulden nicht (vgl. E. 9.3 hiervor).